Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

(für Touren und Führungen)

 

Das Österreichische Normungsinstitut informiert: Definition EN 13809 des Europäischen Komitees für Normung

  • Fremdenführer: Person, die Besucher in der Sprache ihrer Wahl führt und das kulturelle Erbe eines Gebiets erläutert, und normalerweise über eine gebietsspezifische Qualifikation verfügt, die überlicherweise von der zuständigen Behörde ausgegeben und/oder anerkannt wird.
  • Reiseleiter: Person, die im Auftrag des Reiseveranstalters den Reiseablauf leitet und beaufsichtigt und dabei sicherstellt, dass das Programm gemäß dem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisenden/Kunden durchgeführt wird, und die örtliche praktische Information gibt.

 

RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

(11) Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen - nachstehend "allgemeine Regelung" genannt - fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern.

 

 

Halbtagsführung:

- innerhalb Wiens max. 3 Stunden,

- außerhalb Wiens max. 4 Stunden,

inkl. max. 2 Stunden zu Fuß.

  • Bezieht sich nicht auf die von den Fremdenführern als Eigenveranstaltung angebotenen Spaziergänge.
  • Bezieht sich nicht auf Sonderleistungen, wie zB Führungen in Sonderausstellungen, Vorträge, Dolmetscherleistungen, in diesen Fällen: Sondervereinbarungen
  • Kosten für Bus und Eintrittspreise sind nicht inkludiert.

 

Ganztagesführung: die doppelten Gebühren (gilt auch, wenn die Vormittagsführung nach 13:30 Uhr endet).

 

 

Stornobedingungen:

* bis 14 Tage vor dem Termin: 0,

* 14-3 Tage vor dem Termin: 50%, bzw

* max. 3 Tage vor dem Termin: 100%

des zustehenden Führungshonorars.